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Überstunden und Überzeit

Wer mehr arbeitet als vertraglich vereinbart, leistet Überstunden. Ob diese bezahlt oder mit Freizeit kompensiert werden, entscheidet der Vertrag. Etwas anderes gilt bei Überzeit.

Wenn Sie mehr als die vertraglich vereinbarten Wochenstunden arbeiten (beispielsweise 42 statt 41), leisten Sie Überstunden. Laut Gesetz, OR Art.321 sind Sie, wenn Überstunden betrieblich notwendig sind, dazu sogar verpflichtet – soweit es Ihnen zugemutet werden kann.

Vertragliche Regelung

In vielen Arbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen (GAV) werden Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, eine gewisse Anzahl Überstunden pro Jahr ohne besondere Kompensation zu leisten. Das ist vor allem bei Kaderpositionen die Regel.

Regelung im Obligationenrecht

Fehlt eine solche Regelung, gilt das Obligationenrecht. Dieses ist eindeutig: Wenn Sie einverstanden sind, können Sie die Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgleichen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich und gibt es keine anderslautende Vereinbarung, muss Ihnen die Arbeitgeber die Überstunden bezahlen und zwar mit einem Zuschlag von 25 Prozent.

Vorsicht: Überzeit

In der Praxis werden oft die Begriffe Überstunden und Überzeit für die Mehrarbeit gemäss Vertrag verwendet. Dabei meint die Überzeit etwas anderes: Nämlich die Überschreitung der gesetzlich festgelegten Arbeitszeit. Diese beträgt 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte (inklusive dem Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels) sowie 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.

Grundsätzlich verboten

Überzeit – also die Überschreitung der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeit – ist grundsätzlich verboten. Eine Überschreitung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Dazu gehören etwa:
  • Dringlichkeit der Arbeit
  • ausserordentlichen Arbeitsanfall
  • Inventaraufnahmen
  • Rechnungsabschlüsse
  • Liquidationsarbeiten.
Die Vorschriften sind sehr streng: Als Arbeitnehmer darf Ihre Überzeit zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten (das gilt nicht an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen). Zudem gibt es eine Obergrenze für Überzeit, die Sie in einem Kalenderjahr leisten dürfen: 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden sowie 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.

Zuschlag: Meistens der Fall

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Ihnen die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszahlen, wie Art. 13 im Arbeitsgesetz besagt. Wenn Sie einverstanden sind, ist auch eine Kompensation durch Freizeit (innert 12 Monaten) von gleicher Dauer möglich. In diesem Fall erhalten Sie keinen Zuschlag.

Keine Regel ohne Ausnahme: Dem Büropersonal sowie den technischen und anderen Angestellten, inklusive des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, muss der Zuschlag nur für jene Überzeit bezahlt werden, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.

Gute Zusammenfassung

Das Merkblatt des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) gibt Ihnen einen guten Überblick für alle Regelungen zur Überstunden- und Überzeitarbeit.